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Übergabevertrag und seine Elemente

Ehegüterstand

Wenn die Eheleute keinen Ehevertrag über ihren Ehegüterstand miteinander geschlossen haben, leben sie im sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wie dies das BGB vorsieht. Häufig wird irrigerweise angenommen, daß in diesem Fall jeder Ehegatte für die Schulden des anderen haftet, wie dies das Wort „Gemeinschaft“ nahelegt. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr hat jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und haftet allein für die von ihm zu erfüllenden Verbindlichkeiten. Der andere Ehegatte ist vor der Inanspruchnahme der Gläubiger des anderen Ehegatten geschützt.

Wird die Ehe allerdings geschieden, können die Gläubiger des überschuldeten Ehegatten auf dessen Zugewinnausgleichsanspruch zugreifen. Daher empfiehlt es sich, in einem besonderen Ehevertrag den Zugewinnausgleichsanspruch für den Fall auszuschließen, dass die Ehe durch die Scheidung endet (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

Daher ist jungen Eheleuten die Vereinbarung der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft im Wege eines Ehevertrages vor oder nach Eheschließung anzuraten. Hierbei vereinbaren die Eheleute miteinander, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur im Falle der Scheidung nicht gelten soll. Bei Scheidung findet daher kein Zugewinnausgleich und kein Streit über das Vermögen der beiden Eheleute statt. Im Falle des Todes eines Ehegatten nach intakter Ehe gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und die oben bezeichnete Steuersparmöglichkeit nach § 5 Erbschaftsteuergesetz. Vielfach wird in Unternehmerfamilien angenommen, man müsse die Haftung des einen Ehegatten für den anderen dadurch ausschließen, dass die Eheleute miteinander durch Ehevertrag „Gütertrennung“ vereinbaren. Dies ist nicht notwendig, sondern auch steuerlich schädlich. Durch die Gütertrennung wird im Erbfall die Chance vertan, den konkret zu berechnenden Zugewinn vollkommen erbschaftsteuerfrei zu stellen (§ 5 Erbschaftsteuergesetz). Hierzu ein krasses Beispiel: Wenn die Eheleute ohne jegliches Vermögen geheiratet haben und der Ehemann aus dem Nichts heraus eine Firma im Wert von EUR 10.000.000,– aufgebaut hat, ist nach dem Tod des Ehemannes der Erwerb der Hälfte dieses Vermögens, d. h. in Höhe von EUR 5.000.000,– durch die Ehefrau steuerfrei! Diese Möglichkeit wird durch die Vereinbarung der Gütertrennung vertan.