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Übergabevertrag und seine Elemente

Nießbrauch

Wenn Eltern ihren Kindern ihr Haus übertragen, wird dies sinnvollerweise mit einem Nießbrauchsvorbehalt verbunden. Der Nießbrauch verleiht den Eltern das Recht zur alleinigen Nutzung des gesamten Hauses und/oder zur Vermietung und Verpachtung. Im Übergabevertrag sollten Sie vereinbaren, dass der Nießbrauch oder das Wohnrecht Ihnen und Ihrem Ehegatten gemeinschaftlich und nach dem Tode des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll.

Aber Vorsicht! Geraten Sie nicht in die Nießbrauchsfalle: Wenn Sie das Haus dem Sohn oder der Tochter übergeben und sich die Mieteinkünfte zur Ergänzung Ihrer Rente vorbehalten, bekommen Sie ein Problem mit dem Finanzamt, wenn Sie größere Umbauten oder Erneuerungen planen: Wenn Sie sich selbst im Übergabevertrag nicht zur Übernahme der außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen verpflichtet haben, wird das Finanzamt sowohl Ihrem Sohn bzw. Ihrer Tochter als auch Ihnen selbst den Abzug der Renovierungskosten als Erhaltungsaufwand versagen, weil Sie hierzu rechtlich nicht verpflichtet sind und Ihr Kind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Der Nießbrauch hat auch einen großen steuerlichen Vorteil. Wird er im Rahmen eines Übertragungsvertrages zugunsten des Schenkenden vereinbart, so senkt er die Schenkungssteuerbelastung, die aus der Übertragung resultiert.