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Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuererklärung

Nach dem Erbfall ist zunächst die Erbfolge und der Bestand des Nachlasses (Aktiva und Passiva) zu prüfen. Dann erst beginnen die Vorarbeiten für die Erbschaftsteuererklärung, wie z. B. die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände des Nachlasses. Dies ist bei Grundstücken und Betriebsvermögen eine Spezialmaterie, die Sie einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt mit entsprechender Praxis und Erfahrung anvertrauen sollten. Der erbschaftsteuerliche Wert ist etwas ganz anderes als der Verkehrswert eines Grundstücks oder Betriebsvermögens. Hierbei sind die Regeln des Bewertungsgesetzes anzuwenden.

  Sodann sind die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für die Erben zu prüfen. Sollten die Belastungen untragbar hoch sein, muss geprüft werden, ob – auch nach dem Tod des Erblassers – Korrekturmöglichkeiten erbrechtlicher Art zur Verfügung stehen. Hieraus ist zu ersehen, dass die Konsultation eines Steuerberaters nicht reicht, weil ihm die erbrechtlichen Kenntnisse fehlen. So lassen sich – auch nachdem das Kind in den Brunnen gefallen ist, d. h. der Erbfall eingetreten ist und die zu Lebzeiten des Erblassers möglichen Gestaltungsmittel nicht mehr zur Verfügung stehen – noch sehr viele scheinbar unlösbare Erbschaftsteuer-Unfälle retten.

Das Ergebnis ist dann die Aufstellung einer Erbschaftsteuererklärung und die Vertretung der Erben gegenüber dem Finanzamt. Wenn der Erbschaftsteuerbescheid erlassen worden ist, wird der Erbschaftsteuerbescheid von meiner Kanzlei geprüft. Wenn nötig, wird von meiner Kanzlei Einspruch eingelegt und die Vertretung im Rechtsmittelverfahren vorgenommen, wenn die Finanzverwaltung eine eigene Meinung vertritt und sich nicht – wie so oft – an der Rechtsprechung der Finanzgerichte orientiert (Nichtanwendungserlass).